Laufleistung? - Infos bei uns kostenlos!
Sie möchten in England, Holland, Polen, USA oder sonstwo eine Stretchlimousine oder ein anderes US-Fahrzeug kaufen? Wir empfehlen einen preiswerten Check des angegebenen Tachostandes.
Wir sind an eine US-Datenbank angeschlossen und können die Geschichte von fast jedem Auto ab Baujahr 1980 nachverfolgen.
Der Tacho-Stand wird z.B. bei folgenden Aktionen mit Datum notiert: Besitzerwechsel, Abgasuntersuchung, Versteigerung, Unfall u.ä..
Folgende Infos können ausgegeben werden: Wo zugelassen/genutzt? Tachofälschung? Wasserschaden? Taxizulassung? Montagsauto? Unfallwagen? Ex-Schrottauto? Wieviel Vorbesitzer? Wann exportiert?
Bitte mailen Sie die Fahrgestellnummer und den Fahrzeugstandort an mail@starlimos.de damit wir kostenlos feststellen können ob das angegebene Baujahr stimmt, ob die Fahrgestellnummer korrekt ist und ob Einträge in der Datenbank vorhanden sind.
Ein ausführlicher Bericht kostet nur 20 Euro - einfach 20 EU per paypal zahlen und nach kurzer Zeit senden wir Ihnen genaue Informationen zur USA-Fahrzeug-History. Eine Investition die sich lohnt.
Seit dem 18. August 2005 steht das Manipulieren des Tachometers in Deutschland unter Strafe. Der Paragraph 22 b „Einwirkungen auf den Wegstreckenzähler oder den Messvorgang, die mit dem Ziel erfolgen, die Messdaten zu verfälschen“, wird in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingefügt. Als Strafandrohung sind Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen.
Bestraft werden dabei auch jene, die im Auftrag des Besitzers die Manipulationen vornehmen.
Somit wird auch die Werbung für solche Dienste unzulässig.
Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
§ 22 b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Messung eines Wegstreckenzählers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, der in ein Kraftfahrzeug eingebaut ist, durch Einwirkung auf das Gerät aufhebt oder beeinträchtigt oder eine Straftat nach den Nummern 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.